
Das Ende der WLAN-Störerhaftung?
Filesharing
Der Koalitionstext zur geplanten Reform der WLAN-Störerhaftung ist da. Grund zum Jubel besteht damit allerdings nicht.
Nur eine Mogelpackung?
Der Entwurf der geplanten Gesetzesänderungen zur Störerhaftung ist nach m.A. nicht geeignet, die bisherigen Kritikpunkte vollends zu entkräften. Tatsache ist, dass die geplante Neufassung des § 8 TMG im Wortlaut keine Aussage zur Störerhaftung trifft.
Damit dürften nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung weiterhin Unterlassungsansprüche nicht von der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG erfasst sein, was auch in der Zukunft kostenpflichtigen Abmahnungen „Tür und Tor öffnet“.
Dass sich die Koalition in der Gesetzesbegründung gegen die Störerhaftung ausspricht, dürfte aus meiner praktischen Erfahrung keine ausreichende Sicherheit darstellen, da die Gesetzesbegründung nur als Auslegungshilfe in Zweifelsfällen zugrunde gelegt werden darf.
Der EuGH muss es richten
Wie bereits befürchtet, war der öffentliche Jubel demnach tatsächlich verfrüht. Eine Chance für das der Störerhaftung besteht dennoch. Der EuGH wird demnächst über eine Vorlage des LG München entscheiden, in der es um die Frage geht, ob der Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln (EuGH, Az. C 484/14).
Es steht tendenziell zu erwarten, dass der EuGH der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum § 8 TMG eine klare Absage erteilt. Aber auch dies bleibt leider noch abzuwarten.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Filesharing & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 01.06.2016 |
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