
Kündigung erhalten? Was Sie tun sollten
Arbeitsrechtliche Kündigung
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Eine Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer ein Schock. Verständlich: An der Arbeitsstelle hängt schließlich die finanzielle Existenz. Wie Sie auf eine Kündigung reagieren sollten.
Das Wichtigste: Ruhe bewahren
Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren. Nehmen Sie die Kündigung zunächst einfach nur kommentarlos entgegen. Unterschreiben Sie nichts. Entgegen weit verbreiteter Ansicht müssen Sie nichts unterschreiben. Dies gilt insbesondere für sog. Aufhebungsvereinbarungen. Die sind meist nur für den Arbeitgeber vorteilhaft. Versuchen Sie auch nicht, mit dem Arbeitgeber ohne anwaltliche Beratung zu verhandeln.
Melden Sie sich arbeitssuchend
Wenn Ihnen gekündigt wurde und Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, müssen Sie sich binnen drei Tagen ab Erhalt der Kündigung arbeitslos und arbeitssuchend melden. Die Meldung muss nicht zwingend persönlich erfolgen. Sie können die Meldung auch telefonisch unter 0800 4 555500 (gebührenfrei) oder über die Webseite der Arbeitsagentur unter https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal vornehmen.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten
Mit Zugang der Kündigung laufen verschiedene Fristen, die zu beachten sind. Lassen Sie sich so schnell wie möglich nach Erhalt der Kündigung anwaltlich beraten. Arbeitsrechtliche Kündigungen sind häufig unwirksam. Dies gilt insbesondere für verhaltensbedingte Kündigungen. Gerne stehen wir Ihnen für eine entsprechende Beratung zur Verfügung.
Kündigungsschutzklage erheben
In der Praxis beachten Arbeitgeber oft nicht die geltenden Kündigungsfristen. Oder es fehlt bei fristlosen Kündigungen ein zulässiger Grund. Gleiches gilt im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), nach dem eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Nicht selten scheitern Arbeitgeber auch nur daran, die vorgebrachten Tatsachen im Zweifel schlicht nicht beweisen zu können.
Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, sollten Sie Kündigungsschutzklage erheben. Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, enden die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einen Abfindungsvergleich.
Klagefrist beachten
ACHTUNG: Die Klage muss binnen 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden. Nach Ablauf der Frist wird auch eine unwirksame Kündigung rechtswirksam. Wenn Sie die Kündigung z.B. heute erhalten haben sollten, ist die Klage also bis zum 23.02.2023 einzulegen (NRW).
Existiert ein Betriebsrat, sollten Sie sich mit diesem in Verbindung setzen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 BetrVG).
Was wir für Sie tun können
Wir sind mit einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen betraut und können die Wirksamkeit der Kündigung prüfen. Sollten Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, würden wir fristgemäß die Kündigungsschutzklage einlegen.
Wer trägt die Anwaltskosten?
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, werden die Kosten im Regelfall von Ihrer Versicherung übernommen. Im Übrigen kennt das Arbeitsrecht bis zur 1. Instanz keine Pflicht zur Erstattung der Kosten durch die Gegenseite. Unter Umständen besteht jedoch ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Mit unserem Kostenrechner können Sie die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten kalkulieren. Geben Sie als Streitwert lediglich Ihr monatliches Bruttogehalt an.
Allgemeine Infos zum Thema "Arbeitsrechtliche Kündigung" erhalten Sie hier. Urteile zum Thema "Arbeitsrechtliche Kündigung" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank .
Seit 2007 ist Rechtsanwalt Iven mit seinem Team als Einzelanwalt in den Rechtsgebieten des Internetrechts , Mietrechts , Arbeitsrechts und Verkehrsrechts tätig.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Kuendigung & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 31.01.2018 |
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