
Kündigung in der Schwangerschaft
Kündigung in der Schwangerschaft
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet für jeden Arbeitnehmer eine erhebliche Umstellung. Auch schwangere Frauen kann die Kündigung treffen. Nachfolgend ein Überblick über die gesetzlichen Schutzvorschriften.
Besonderer Kündigungsschutz
Für Schwangere gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Und zwar während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung (§ 9 MuSchG).
Kündigungsschutz bedeutet: Die ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Schwangeren ist unwirksam, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Außerdem muss die Kündigung gegenüber Schwangeren eine Begründung enthalten.
Bei einer künstlichen Befruchtung greift der Kündigungsschutz bereits nach Einsetzung der befruchteten Einzelle (BAG, Urt. v. 26.03.2015; 2 AZR 237/14).
Allgemeine Infos zur arbeitsrechtlichen Kündigung erhalten Sie hier.
Entschädigung nach Kündigung
Die Kündigung einer Schwangeren in Kenntnis der Schwangerschaft kann den Arbeitgeber gemäß § 21 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.09.2015; Az. 23 Sa 1045/15).
Der Entschädigungsanspruch muss binnen 2 Monaten nach Zugang der Kündigung geltend gemacht werden. Hatte der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung (noch) keine Kenntnis von der Schwangerschaft, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus (BAG, Urt. v. 17.10.2013; Az. 8 AZR 742/12).
Urteile zum Thema "Kündigung in der Schwangerschaft" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank . Sie sind zu Unrecht gekündigt worden? Was Sie nach dem Erhalt einer Kündigung tun können.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Kuendigung & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 25.09.2016 |
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