
Handyverbot am Steuer
Handynutzung am Steuer
Handynutzung am Steuer. Im Internet kursieren viele Ratgeber. Aber was ist tatsächlich verboten, was erlaubt? Nachfolgend ein kurzer Überblick über die aktuelle Rechtslage (inkl. Online-Bußgeldrechner ).
ACHTUNG: Neue gesetzliche Regelung
Seit dem 19.10.2017 gilt eine neue gesetzliche Regelung für die Nutzung von Handys (und weiterer elektronischer Geräte) am Steuer. Mit der Neuregelung werden bisherige Gesetzeslücken geschlossen und zugleich ein höheres Bußgeld verhängt.
Der nachfolgende Beitrag nimmt noch auf die überholte Rechtslage Bezug und ist daher veraltet. Zeitnah werden wir Sie über die Neuregelungen informieren.
Was steht im Gesetz?
Nach der gesetzlichen Regelung darf der Fahrer eines Fahrzeugs ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er es dafür in die Hand nehmen oder halten muss (§ 23 StVO).
Unter einem Mobiltelefon versteht die Rechtsprechung ein tragbares Gerät mit eigenständiger Telefonfunktion. MP3-Player wie z.B. das iPod gehören nicht dazu (AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014; Az. 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14).
Was ist verboten?
Verboten sind Handlungen mit Bezug zur Funktionalität des Handys. Verboten ist damit auch die Nutzung des Handys als Navigationsgerät oder zur Internetsuche (OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2015; Az. 1 RBs 232/14). Gleiches gilt für das Aufladen des Handys während der Fahrt (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2015; 2 Ss (OWI) 290/15) und die Nutzung der Kamerafunktion (OLG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2015; Az. 2-86/15 (RB)). Auch, wer während der Fahrt einen Anruf "wegdrückt", verstößt gegen das Handyverbot am Steuer (OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2012; Az. III-1 RBs 39/12).
Was ist erlaubt?
Nach Ansicht des OLG Köln ist es demgegenüber erlaubt, das Handy an den Beifahrer nur weiterzugeben, ohne es zu benutzen (OLG Köln, Beschl. v. 07.11.2014; Az. III-1 RBs 284/14). Eine verbotswidrige Benutzung liegt auch dann nicht vor, wenn der Autofahrer das Handy aufnimmt, nachdem es beim Abbiegen in den Fußraum der Fahrerseite gefallen war (OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2007; Az. 3 Ss OWI 452/07).
Sonderweg des OLG Stuttgart
Einen Sonderweg geht das OLG Stuttgart: Nach Ansicht des OLG komme es nach dem Gesetzeswortlaut nur darauf an, ob das Telefon aufgenommen oder gehalten werden muss, um es zu benutzen. Die sei bei einem Gespräch mit einer Freisprecheinrichtung nicht der Fall. Darauf, ob der Fahrer das Handy dennoch in der Hand gehalten habe, komme es nicht an (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016; Az. 4 Ss 212/16).
Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist zwar begrüßenswert und nach m.A. korrekt. Ich gehe allerdings leider nicht davon aus, dass sich die Ansicht alsbald durchsetzen wird. Nichtsdestotrotz eine gute Argumentationshilfe.
Ausnahme: Das Fahrzeug steht und ist ausgeschaltet
Für das Handyverbot gilt eine Ausnahme: Wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass dies auch der Fall ist, wenn der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet war.(OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.2014; Az. 1 RBs 1/14). Ein Stopp auf dem Autobahn-Seitenstreifen bei laufendem Motor genügt demgegenüber nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.06.2008; Az. IV-2 Ss (OWI) 84/08). Gleiches gilt bei dem Halt an einer roten Ampel (OLG Celle, Beschl. v. 24.11.2005; Az. 211 Ss 111/05).
Was droht bei Verstößen?
Fahrer von Kfz, die ohne Freisprecheinrichtung telefonieren, riskieren ein Bußgeld und einen Punkt, der in das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen wird. Radfahrer riskieren ein Bußgeld. Testen Sie doch einfach unseren Online-Bußgeldrechner . Kostenlos und unverbindlich.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Owi & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 26.10.2017 |
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