
Wenn die Betriebskostenabrechnung erst am 31.12. eingeworfen wird
Betriebs- und Nebenkosten
Bei jährlicher Abrechnung wird die Betriebskostenabrechnung häufig erst am 31.12. des Folgejahres eingeworfen. Kann der Vermieter in diesem Fall noch eine Nachzahlung geltend machen?
Die gesetzliche Abrechnungsfrist
Betriebs- oder Nebenkostenabrechnungen sind nach der gesetzlichen Regelung spätestens binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen (§ 556 BGB). Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist, kann er keine Nachzahlung mehr geltend machen. Einen entsprechenden Fristenrechner finden Sie hier .
Problem: Einwurf der Abrechnung am 31.12.
Bei jährlicher Abrechnung wird die Betriebskostenabrechnung häufig erst am 31.12. des Folgejahres eingeworfen. Entscheidend für die Nachzahlungspflicht des Mieters ist, ob bei einem Einwurf am 31.12. noch von einem fristgemäßen Zugang auszugehen ist.
Die Rechtsprechung geht von einem fristgerechten Zugang aus, wenn unter normalen Umständen damit gerechnet werden kann, dass der Mieter die Abrechnung noch vor Fristablauf zur Kenntnis nimmt.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Nach Auffassung des AG Ribnitz-Damgarten ist danach kein fristgerechter Zugang mehr anzunehmen, wenn die Abrechnung erst um 18:30 Uhr eingeworfen wird (AG Ribnitz-Damgarten, Urt. v. 11.12.2006; Az. 1 C 324/06). Mit einer Entleerung des Briefkastens nach 18:30 könne am Silvesterabend nicht mehr gerechnet werden.
Nach Ansicht des AG Hamburg-St. Georg ist der Einwurf der Abrechnung zwischen 12 und 13 Uhr demgegenüber fristwahrend (AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 16.06.2005; Az. 921 C 37/05).
Eine Ausnahme gilt: Fällt der 31.12. auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich der Termin für einen fristgerechten Zugang auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB)
Allgemeine Infos zum Thema "Betriebs- und Nebenkosten" erhalten Sie hier. Urteile zum Thema "Betriebs- und Nebenkosten" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank . Sie sind Mieter und haben eine Nachzahlung erhalten, die Ihnen zu hoch erscheint? Wie Sie darauf reagieren sollten.
Seit 2007 ist Rechtsanwalt Iven mit seinem Team als Einzelanwalt in den Rechtsgebieten des Internetrechts , Mietrechts , Arbeitsrechts und Verkehrsrechts tätig.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Betriebskosten & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 10.02.2016 |
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