
Zur Versendung der Betriebskostenbelege
Betriebs- und Nebenkosten
Hat der Mieter Zweifel an der Richtigkeit seiner Betriebskostenabrechnung, kann er vom Vermieter die Einsichtnahme in die entsprechenden Belege verlangen. Nachfolgend einige Infos zur Einsichtnahme in die Betriebskostenbelege.
Versendung nur in Ausnahmefällen
Der Mieter kann die Übersendung der Abrechnungsunterlagen außerhalb des sozialen Wohnungsbaus im Regelfall nicht verlangen (BGH, Urt. v. 08.03.2006; Az. VIII ZR 78/05).
Nur ausnahmsweise kann der Mieter eine Übersendung von Kopien verlangen. Wenn ihm die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Vermieters nämlich nicht zumutbar ist. Der BGH hat dies für eine Studentin bestätigt, deren Wohnort 200km entfernt war und die sich zudem studienbedingt in Portugal aufhielt (BGH, Beschl. v. 13.04.2010; Az. VIII ZR 80/09).
Einsichtnahme beim Vermieter oder am Mietort?
Wo der Vermieter die Einsichtnahme der Betriebskostenbelege zu ermöglichen hat, wenn die Belege nicht versendet werden müssen, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung hat die Einsichtnahme in der Regel in den Räumlichkeiten des Vermieters oder dessen Verwalters zu erfolgen.
Ausnahme: Der Sitz des Vermieters oder Verwalters ist vom Mietort zu weit entfernt (LG Freiburg, Urt. v. 24.03.2011; Az. 3 S 348/10). Oder der Vermieter bzw. Verwalter hat eine Niederlassung am Mietort (AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2015; Az. 423 C 8722/14).
Allgemeine Infos zum Thema "Betriebs- und Nebenkosten" erhalten Sie hier. Urteile zum Thema "Betriebs- und Nebenkosten" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank . Sie sind Mieter und haben eine Nachzahlung erhalten, die Ihnen zu hoch erscheint? Wie Sie darauf reagieren sollten.
Seit 2007 ist Rechtsanwalt Iven mit seinem Team als Einzelanwalt in den Rechtsgebieten des Internetrechts , Mietrechts , Arbeitsrechts und Verkehrsrechts tätig.
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![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Betriebskosten & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 09.08.2016 |
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