
Zum befristeten Arbeitsvertrag
Befristungen im Arbeitsrecht
Vom Gesetzgeber war er eigentlich nur als Anreiz zum Einstieg oder zur Rückkehr ins Berufsleben gedacht: Der befristete Arbeitsvertrag. Tatsächlich nutzen Arbeitgeber ihn hauptsächlich, um Arbeitsverhältnisse flexibler zu gestalten. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten.
Befristungen ohne Sachgrund
Ohne Sachgrund darf ein befristeter Arbeitsvertrag maximal auf 2 Jahre befristet sein. Innerhalb der 2 Jahre darf der Vertrag nur dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Ausnahmen von der Höchstfrist gelten u.a. für Startups und ältere Arbeitnehmer über 52 Jahre.
Weiterhin darf mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben. Ein Heimarbeitsverhältnis gilt nicht als Arbeitsverhältnis i.S. des § 14 Abs. 2 TzBfG (BAG, Urt. v. 24.08.2016; Az. 7 AZR 342/14).
Befristungen mit Sachgrund
Ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund ist keiner zeitlichen Obergrenze unterworfen. Kettenbefristungen können allerdings im Einzelfall auch bei Vorliegen eines Sachgrundes rechtsmissbräuchlich sein. In jedem Fall muss die Befristung - ob mit oder ohne Sachgrund - schriftlich vereinbart werden(§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Wann liegt ein Sachgrund vor?
Sachgründe sind z.B. nur vorübergehender Bedarf oder die notwendige Vertretung nach längerfristigem Ausfall eines Mitarbeiters(§ 14 Abs. 1 TzBfG).
Rechte des Arbeitsnehmers und Kündigung
Befristete Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte wie die unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Enthält der Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung, gibt es für die Parteien allerdings keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung(§ 15 Abs. 3 TzBfG). Zudem genießen z.B. Schwangere keinen besonderen Schutz, wenn der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft oder kurz nach der Entbindung ausläuft.
Wegfall der Befristung
Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, das eine Befristung unzulässig ist, muss er binnen 3 Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Unterliegt der Arbeitgeber, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Wird die Arbeit nach Ablauf der Befristung widerspruchslos fortgesetzt, ohne dass der Arbeitsvertrag verlängert wurde, entsteht ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 5 TzBfG).
Urteile zum Thema "Befristungen im Arbeitsrecht" finden Sie in unserer Urteilsdatenbank .
Seit 2007 ist Rechtsanwalt Iven mit seinem Team als Einzelanwalt in den Rechtsgebieten des Internetrechts , Mietrechts , Arbeitsrechts und Verkehrsrechts tätig.
- Sie benötigen anwaltliche Beratung? Kontaktieren Sie uns: 0212 6812997 oder info@ra-iven.de. Oder nutzen Sie unseren Online-Service:
![]() | von Rechtsanwalt René Iven u.a. spezialisiert auf Arbeitsvertrag & Vertragsrecht, letzte Aktualisierung: 24.08.2016 |
Kommentare
Noch kein Kommentar veröffentlicht.
Kommentieren Sie diesen Beitrag
- Infos zur Probezeit23Mär
- Damit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer testen können, wird im Regelfall arbeitsvertraglich eine Probezeit vereinbart. Nachfolgend einige [...] mehr
- Befristung im Arbeitsrecht: Urteilsdatenbank21Nov
- Befristungen im Arbeitsrecht sind häufig Gegenstand vor den Arbeitsgerichten. Nachfolgend einige Entscheidungen rund um die Befristung im [...] mehr
- Urteilsübersicht zur Sperrzeit24Feb
- Die Verhängung der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist oft Gegenstand vor den deutschen Sozialgerichten. Nachfolgend einige aktuelle Urteile [...] mehr
- Arbeitsrechtliche Kündigungsgründe29Jan
- Häufigster Streitfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Verständlich: Die Kündigung ist oft [...] mehr
- Unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag02Nov
- Viele arbeitsvertragliche Klauseln, die in der Praxis verwendet werden, sind unzulässig und damit unwirksam. Nachfolgend einige aktuelle [...] mehr
RA Dipl.-Jur. Univ. René Iven
Hauffstr. 6, 42653 Solingen
0212 6812997
info@ra-iven.de
Letzter aufgerufener Blogartikel: Zum befristeten Arbeitsvertrag